Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 12.03.2020

Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

Koblenz, den 12.03.2020

Aufgrund der §§ 16 und 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20 Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) i. V. m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341), erlässt die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Mayen-Koblenz, folgende

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G:

1. Die Durchführung von Veranstaltungen und Versammlungen auf dem Gebiet des Landkreises Mayen-Koblenz mit einer Gesamtpersonenzahl ab 75 wird untersagt.

2. Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen mit einer erwarteten Gesamtpersonenzahl unter 75 haben zwingend die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsschutzmaßnahmen betreffend die Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten („Allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Großveranstaltungen“, einzusehen unter www.rki.de).

3. Veranstalter von Veranstaltungen nach Nr. 2 haben gegenüber der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Kreisordnungsbehörde, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz (Email: ordnung@kvmyk.de), möglichst eine Woche vor Veranstaltungsbeginn die Einhaltung der o. g. Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts schriftlich zu bestätigen. Der Veranstalter ist darüber hinaus verpflichtet, Name, Adresse, Telefonnummer/Handynummer, E-Mail-Adresse jedes Besuchers zu ermitteln und für die zuständige Behörde bereitzuhalten. Diese Angaben sind bis vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und auf Verlangen der jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden herauszugeben.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 20.4.2020. Sie erlischt, sobald eine gleichgerichtete Rechtsverordnung gem. § 32 IfSG durch das fachlich zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz erlassen wird. Es bleibt vorbehalten, diese Allgemeinverfügung zu ändern, zu verlängern oder um weitere Anordnungen zu ergänzen, wenn dies aufgrund neuer Erkenntnisse erforderlich ist.

Begründung:
Die angeordneten Maßnahmen ergehen auf Grund der derzeitigen Risikobewertung des Robert Koch Instituts zu dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) und auf dringende Empfehlung des Bundesgesundheitsministeriums und der Landesregierung Rheinland-Pfalz. Danach handelt es sich auf globaler Ebene um eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation, mit zum Teil schweren und auch tödlichen Krankheitsverläufen. Mit weiteren Fällen, Infektionsketten und Ausbrüchen muss in Deutschland gerechnet werden. Die Weltgesundheitsorganisation WHO stuft den Ausbruch des Corona-Erregers nun als weltweite Pandemie ein.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
Im Zuständigkeitsgebiet des Gesundheitsamtes Mayen-Koblenz bestehen Stand heute 11 positiv getestete Fälle (Kranke im Sinne von virusinfizierten Person mit unterschiedlichen Krankheitssymptomen), weiterhin sind im persönlichen Umkreis dieser 11 Personen eine extrem hohe Zahl von Ansteckungsverdächtigen/krankheitsverdächtigen Personen (Kontaktpersonen der Kategorie I ; derzeit erfasst ca. 730 Menschen) bekannt.
Es liegt ein dynamischer Entwicklungsprozess mit exponentieller Virusverbreitung vor. Deshalb ist es in der jetzigen Situation wichtig, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen. Nur hierdurch kann eine weitere Verteilung des Virus mit breiter Verteilung auf alle Bevölkerungsschichten verhindert werden. Nach jetzigen Erkenntnissen sind Risikogruppen (ältere Bevölkerung und Menschen mit vorbestehenden chronischen Grunderkrankungen) durch das Virus besonders in ihrer Gesundheit betroffen. Die bereits jetzt hohe Zahl der Kontaktpersonen Kategorie I ist nach Infektionsschutzgesetz unter Quarantäne zu stellen; sofern zunehmend auch Personen aus den Berufsgruppen der kritischen Infrastrukturen (Arztpraxen, Krankenhaus-, Altenheimpersonal, Rettungsdienst, Personal von Pflegediensten, Schulen, Altenheime, KiTa-Einrichtungen, Polizei, Ordnungsamt) zu Kontaktpersonen der Kategorie I (mit 14-tägiger häuslicher Isolierung !!) werden, ist eine Aufrechterhaltung dieser Strukturen nicht mehr gewährleistet; dies hat Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung unseres Gesundheitssystems.
Aufgrund dessen besteht bei Großveranstaltungen ein hohes Risiko, dass auch eine infizierte Person daran teilnimmt und sich dadurch die Anzahl der Kontaktpersonen noch schneller erhöhen würde. Daher kann je nach Einzelfall das Absagen, Verschieben oder die Umorganisation von größeren Veranstaltungen gerechtfertigt sein, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen), z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei größeren Veranstaltungen vor. Auf Messen, Kongressen oder Veranstaltungen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen.
Die Risiken sind nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß, daher sollten die jeweiligen Verantwortlichen eine sorgfältige Abwägung der konkreten Maßnahmen treffen. Die Zuständigkeit zur Veranlassung von Maßnahmen für Veranstaltungen obliegt dabei den Veranstaltern sowie den lokalen Behörden vor Ort.
Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hat sich aufgrund der aktuellen Lage und der Empfehlung des Bundesgesundheitsministers und des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie und aufgrund der fachlichen Bewertung durch das Gesundheitsamt dazu entschieden, Veranstaltungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl ab 75 Besuchern zu untersagen. Veranstaltungen unter einer erwarteten Gesamtbesucherzahl von 75 Besuchern können grundsätzlich weiterhin durchgeführt werden; die kleineren Veranstaltungen in geschlossenen Räumen jedoch nur unter den o.g. Auflagen.

Dabei sollten vor allem folgende Maßnahmen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts durch den Veranstalter getroffen werden, um das Risiko einer Übertragung zu verringern:

• Eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes.
• Aktive Information der Teilnehmer und Teilnehmerinnen über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfhygiene.
• Teilnehmerzahl begrenzen bzw. reduzieren.
• Ausschluss von Personen mit akuten respiratorischen Symptomen.
• Eingangsscreening auf Risikoexposition und/oder Symptome.
• Auf enge Interaktion der Teilnehmenden verzichten.
• Veranstaltungen verschieben oder je nach weiterer Entwicklung absagen.

Die Maßnahme ist nach den derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen (s.o.) geeignet, um das Ziel einer Verlangsamung der Ausbreitung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Nur hierdurch ist die Virusverbreitung und ein Schutz der Bevölkerung, insbesondere der o.g. Risikogruppen, zu erreichen.
Mildere Mittel, gleich geeignete Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere Einzelfallentscheidungen, die für jede Veranstaltung auf einer Risikoanalyse entsprechend der vom Robert Koch-Institut aufgestellten allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlungen für Großveranstaltungen folgt, ist vorliegend nicht zielführend.
Insbesondere die drohenden, erheblichen Nachteile für die Volksgesundheit im Falle einer größeren epidemischen Lage sind dabei bei der Abwehr der Gefahr vorliegend höher zu bewerten als die (möglichen) wirtschaftlichen Nachteile für Veranstalter, deren Mitarbeiter, Dienstleister und weitere Personen. Dies gilt auch für die vorliegende Einschränkung der Versammlungsfreiheit.

Hinweise:
Gemäß § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die verfügten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Erfolgt die Durchführung von Veranstaltungen entgegen dieser Allgemeinverfügung, haftet der Veranstalter für alle durch die Verletzung seiner Pflichten resultierenden Folgen. Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen dieser Allgemeinverfügung können gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Wer den Verstoß vorsätzlich begeht, wird gem. § 74 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wirksamwerden:
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam. Sie kann bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Ordnungsamt, Bahnhofstraße 9, Zimmer 121, während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz schriftlich oder zur Niederschrift, einzulegen.
Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (Artikel 3 Nr. 12 Verordnung – EU – Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014) an die Adresse kvmyk@poststelle.rlp.de erhoben werden. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.

gez. Dr. Alexander Saftig
Landrat