Benutzung gemeindlicher Feld- und Waldwege

Satzung

über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege

Benutzungssatzung Wirtschaftswege

der Gemeinde Nörtershausen

vom 25. Februar 1977

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1 Geltungsbereich

 (1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden nicht öffentlichen Feld- und Waldwege.

 

§2 Bestandteil der Wege

 Zu den Wegen gehören

  1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,
  1. der Luftraum über dem Wegekörper sowie
  1. der Bewuchs und das Zubehör.

 

§3 Bereitstellung

 Die Gemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§4 Zweckbestimmung

 (1) Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

(2) Die Benutzung von Wegen zu anderen Zwecken, insbesondere um zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Gemeinde zulässig. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

(3) Rechte zur Benutzung der Wege auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

 

§5 Vorübergehende Benutzungsbeschränkung

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen und bei Frostschäden und bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand des Weges, kann die Benutzung der betreffenden Wege vorübergehend ganz oder teilweise durch die Gemeinde auch über die Einschränkungen in § 4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

 

§6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege

(1) Es ist unzulässig,

  1. die Wege zu befahren, wenn dies insbesondere auf Grund jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann,
  1. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können,
  1. beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben,
  1. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,
  2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden,
  1. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt werden kann,
  1. die Entwässerung zu beeinträchtigen,
  1. auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen,
  1. auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen.

(2) Verbote und Einschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

 

§7 Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer sollen Schäden an Wegen der Gemeinde unverzüglich mitteilen.

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Gemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Gemeinde kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.

(3) Dünger, Erde und sonstige Materialien, die auf Grund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

 

§8 Pflichten der Angrenzer

Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Abfälle und andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu beseitigen.

 

§9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt,
  1. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,
  1. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt und
  1. den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt,

und wer einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO genannten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 503), beide in der jeweils geltenden Fassung, findet  Anwendung.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

 

§10 Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen auf Grund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

 

§11 Beiträge und Gebühren

Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung der Wege sowie Gebühren für erlaubnispflichtige Benutzungen werden auf Grund besonderer Satzungen erhoben.

§12 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

 

§13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1977 in Kraft, gleichzeitig tritt     ————   außer Kraft.

 

 

Im Original gezeichnet

am: 25. Februar 1977

Nörtershausen

von: A. Hildner (Ortsbürgermeister)

 

 

Verwaltungsinterne Vermerke:

  1. Diese Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 21. Dezember 1976 beschlossen.
  1. Diese Satzung wurde am 16.02.1977 der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz gemäß § 24 Abs. 2 GemO vorgelegt, die durch Schreiben vom 17.02.1977 Az. 1511/73 G 715 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geäußert hat.
  1. Die Satzung wurde am 25.02.1977 durch den Ortsbürgermeister unterschrieben/ausgefertigt. (Das gleiche Datum ist in den Kopf der Satzung einzusetzen.)
  1. Diese Satzung wurde am 11. März 1977 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Untermosel öffentlich bekannt gemacht.
  1. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des 11.03.1977 vollzogen.

 

Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

-Kommunalaufsicht-

 

Gegen die vorstehende Satzung werden aufsichtsbehördlich keine Bedenken erhoben (§ 24 Abs. 2 GemO).

Koblenz, den 17.02.1977

Minwegen