Hebesatzung

Satzung
über die Festsetzung der Hebesätze
der Grundsteuer A, Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer
der Ortsgemeinde Nörtershausen
vom 23.06.2023

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Nörtershausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.06.2023 aufgrund des§ 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der gültigen Fassung, § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der gültigen Fassung,§ 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der gültigen Fassung und§ 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) in der gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen:

§1
Hebesatz

(1) Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird für das Jahr 2023 und die Folgejahre auf 345 % festgesetzt.

(2) Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird für das Jahr 2023 und die Folgejahre auf 465 % festgesetzt.

(3) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für das Jahr 2023 und die Folgejahre auf 380 % festgesetzt.

§2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
    begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Nörtershausen, den 23.06.2023

Im Original gezeichnet von Paul Kreber, Ortsbürgermeister