Satzung
über die Festsetzung der Hebesätze
der Grundsteuer A, Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer
der Ortsgemeinde Nörtershausen
vom 23.06.2023
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Nörtershausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.06.2023 aufgrund des§ 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der gültigen Fassung, § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der gültigen Fassung,§ 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der gültigen Fassung und§ 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) in der gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen:
§1
Hebesatz
(1) Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird für das Jahr 2023 und die Folgejahre auf 345 % festgesetzt.
(2) Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird für das Jahr 2023 und die Folgejahre auf 465 % festgesetzt.
(3) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für das Jahr 2023 und die Folgejahre auf 380 % festgesetzt.
§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Nörtershausen, den 23.06.2023
Im Original gezeichnet von Paul Kreber, Ortsbürgermeister