Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer A und B, des Landwirtschaftskammerbeitrages, der Kirchensteuer, der Abgabe für den Deutschen Weinfonds, der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein und der Hundesteuer für die Stadt Rhens sowie für die verbandsangehörigen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel

Die Abgabenfestsetzung kann nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den z.Zt. geltenden Fassungen für diejenigen Abgaben, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Festsetzung nicht geändert haben, auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Gemäß diesen Bestimmungen werden mit dieser öffentlichen Bekanntmachung die Grundsteuer A und B, der Landwirtschaftskammerbeitrag, die Kirchensteuer, die Abgabe für den Deutschen Weinfonds, die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein und die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe, vorbehaltlich der Beschlussfassung und Bekanntmachung der jeweiligen Haushaltssatzung, festgesetzt.

Die genaue Abgabenhöhe und die Fälligkeit ergeben sich aus dem zuletzt ergangenen Bescheid. Sollten sich die Bemessungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erstellt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Abgabenfestsetzungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf einzulegen. Der Widerspruch kann

1.         schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf, oder

2.         durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: vg-rhein-mosel@poststelle.rlp.de

Fußnote:

1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).

erhoben werden.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingegangen ist.

Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bahnhofstr. 9, 56068 Koblenz eingelegt wird. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); d.h. die Pflicht zur Zahlung wird durch den erhobenen Widerspruch nicht aufgehoben.

Wichtiger Hinweis:

Einwendungen, die sich gegen den Grundsteuermessbetrag oder andere Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid richten, sind bei dem Finanzamt zu erheben, das den Grundsteuermessbescheid erlassen und mit diesem auch die persönliche und sachliche Steuerpflicht festgestellt hat.

Die Grundsteuer wird nach den Eigentums- und Wertverhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (Stichtagsprinzip). Alle im Laufe des Jahres eintretenden Veränderungen der Eigentums- und/oder Wertverhältnisse (z.B. durch Kauf/Verkauf/Vererbung/bauliche Veränderung) können deshalb erst ab dem nächsten Kalenderjahr zur Veränderung bei der Steuerfestsetzung führen.

Die Änderung/Umschreibung der Grundsteuer erfolgt grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Grundsteuermessbescheides, der vom Finanzamt erstellt wird. Die Steuerpflicht für den bisherigen Eigentümer bleibt bis zum Erlass eines Aufhebungsbescheides bestehen.