Hauptsatzung der Ortsgemeinde Nörtershausen

vom 28.09.2016 [1][2][3]

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Nörtershausen hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) am 30. August 2016 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nörtershausen erfolgen in einer Zeitung3. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.  Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http.//www.Noertershausen.de“.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates, von Bürgerversammlungen und der Sitzungen von Ausschüssen, Beiräten und Arbeitskreisen werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht. Diese befinden sich an folgenden Stellen:

Nörtershausen:      Bushaltestelle Hauptstraße/Schulstraße;

Pfaffenheck:         Dorfgemeinschaftshaus Bergstraße.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2
Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; der Ausschuss hat sieben Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(2) Der Gemeinderat  bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende Ausschüsse:

  1. Bauausschuss;
  2. Ausschuss für Jugend, Soziales und Sport;
  3. Rechnungsprüfungsausschuss.

(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben sieben Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss drei Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Nörtershausen gebildet:

  1. Haupt- und Finanzausschuss;
  2. Bauausschuss;
  3. Ausschuss für Jugend, Soziales und Sport.

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 3
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse bereiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und nach Zuweisung von Angelegenheiten durch den Gemeinderat oder den Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderats vor.

(2) Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Ausschüsse, kann der Gemeinderat oder der Bürgermeister einen federführenden Ausschuss bestimmen. Die Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

(3) Der Gemeinderat kann durch Beschluss einem Ausschuss eine bestimmte Angelegenheit zur Befassung und Entscheidung übertragen.

(4) Der Gemeinderat kann beschließen, einem Ausschuss gleichartige Angelegenheiten für einen bestimmten Zeitraum zur Befassung und Entscheidung zu übertragen.

§ 4
Übertragung von Aufgaben
des Gemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. die Vergabe von Aufträgen und Anschaffungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von je 2.500,– €;
  2. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in den Fällen von § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 36 des Baugesetzbuchs (BauGB), wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;
  3. die Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung (LBauO), dass für Vorhaben, welche nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO an sich keiner Baugenehmigung bedürfen (Freistellungsverfahren) ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn die Gemeinde beabsichtigt, eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu beschließen oder eine Zurückstellung nach § 15 BauGB zu beantragen, oder wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen;
  4. die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschafts-versammlung.

§ 5
Beigeordnete

Die Gemeinde hat drei Beigeordnete.

§ 6
Entschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,– € je Sitzung für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates.

(2) Wird für eine Sitzung des Gemeinderates ein Schriftführer aus den Reihen der Ratsmitglieder bestimmt, so erhält dieser zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,– € je Sitzung.

§ 7
Entschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

Die Mitglieder der Ausschüsse der Gemeinde erhalten Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung nach Maßgabe von § 6.

§ 8
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters

Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

§ 9
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einem vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Entschädigung, sofern sie nicht bereits eine solche als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

§ 10
Aufwandsentschädigung
für weitere Ehrenämter

Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 21,– € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung rückwirkend zum 01. Juni 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisher geltende Hauptsatzung der Gemeinde Nörtershausen (vom 6. November 1989 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. Mai 2010) außer Kraft.

 

Nörtershausen, 28.09.2016

 

Im Original gezeichnet                          Dienstsiegel

 

Paul Kreber

Ortsbürgermeister

 

 

[1] Im Folgenden bezeichnen die Begriffe „Gemeinde“, „Gemeinderat“ und „Bürgermeister“ ausschließlich die Ortsgemeinde Nörtershausen und ihre Organe.

[2] Zitierte Normen sind solche in der am 18. August 2016 geltenden Fassung.

3 Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 06. Mai 2015 die „Rhein-Mosel Info“.