Benutzungs- und Gebührenordnung Saal und DGH

Benutzungs- und Gebührenordnung

für

1) den Gemeindesaal in Nörtershausen

2) das Dorfgemeinschaftshaus in Pfaffenheck

Die Dorfgemeinschaftshäuser einschließlich aller Einrichtungen werden dem Schutz eines jeden Benutzers empfohlen.

Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung sind Vorbedingung für die Benutzung.

§1

Die Dorfgemeinschaftshäuser stehen im Eigentum der Ortsgemeinde Nörtershausen. Soweit die Häuser nicht vom Eigentümer für eigene Zwecke benötigt werden, werden sie den örtlichen Vereinen, Gemeindebürgern und Dritten mietweise zur vorübergehenden Nutzung überlassen.

Die erforderliche Genehmigung erteilt der Ortsbürgermeister auf Antrag. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

 

Die Benutzung ist abhängig vom Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter Zugrundelegung der Vorschriften dieser Satzung. Etwaige Genehmigungen für Veranstaltungen sind jeweils vom Mieter einzuholen; besondere Auflagen von diesem zu erfüllen.

§2

Der Mieter hat dem Vermieter eine verantwortliche natürliche Person zu benennen, die für die Dauer der Überlassung das Hausrecht ausübt und für den ungestörten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich ist. Evtl. auftretende oder bekanntwerdende Schäden und  Beeinträchtigungen hat sie dem Ortsbürgermeister unverzüglich detailliert mitzuteilen.

§3

Der Mieter haftet der Ortsgemeinde für alle durch ihn, seine Mitglieder, Bedienstete, Gäste oder Besucher verursachten oder verantwortbaren Schäden. Er stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder, Bedienstete, Gäste und Besucher oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit der Veranstaltung frei.

Der Mieter hat zu jeder Veranstaltung das Bestehen eines ausreichenden eigenen Haftpflichtschutzes nachzuweisen.

Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung eigener Haftpflichtansprüche gegenüber der Ortsgemeinde, und für den Fall seiner eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen.

Die Haftung des Grundstückseigentümers für den sicheren Bauzustand der Gebäude bleibt unberührt.

§4

Während der Veranstaltungen sind die Notausgänge stets freizuhalten.  Dem Ortsbürgermeister und / oder seinen  Beauftragten ist bei allen Veranstaltungen ungehindert Zutritt zu sämtlichen Räumen zu gewähren, jedoch ausschließlich um sich über die ordnungsgemäße Nutzung der Mietsache zu vergewissern.

§5

Der Mieter kontrolliert bei Übernahme der Mietsache den ordnungsgemäßen Zustand, welcher durch die Ingebrauchnahme als bestätigt gilt.

Nach Beendigung der Veranstaltung ist die Mietsache ordnungsgemäß, in gereinigtem Zustand zurückzugeben, einschließlich aller überlassenen oder nachgemachten Schlüssel.

Soweit nicht eine nachfolgende Veranstaltung eine kürzere Frist bedingt, hat die Reinigung bis zum Abend des ersten auf den Tag der Veranstaltung folgenden Werktages zu erfolgen.

Abfälle sind vom Mieter auf seine Kosten zu beseitigen.

 

Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Reinigung und Abfallbeseitigung ist die Ortsgemeinde ohne Nachfristsetzung berechtigt, ersatzweise auf Kosten des Mieters die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu lassen. Durch fehlende Schlüssel entstehende Kosten sind zu erstatten. Die Gemeindehäuser sind mit Zentralschlüsselanlagen ausgestattet.

 

Zur Sicherstellung hat der Mieter bei Vertragsabschluss eine Kaution von DM 500 in bar zu hinterlegen.

§6

Im Hinblick auf bestehende Getränkebezugsverpflichtung der Ortsgemeinde ist der Getränkebezug jeweils mit der Ortsgemeinde abzustimmen.

§7

Für die Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen sind die in § 9 aufgeführten Entgelte zu entrichten.

Daneben werden Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung und Strom nach tatsächlich ermitteltem Verbrauch abgerechnet.

Entgelt und Kosten sind innerhalb von 2 Wochen vom Zeitpunkt der entsprechenden Aufforderung an, an die Verbandsgemeindekasse Untermosel zu zahlen.

§8

Soweit nicht vorstehend ausdrücklich anders geregelt, gelten die einschlägigen Vorschriften für Mietverhältnisse.

§9

Nutzungsentgelte je Tag in DM:

Pfaffenheck Nörtershausen
a) Mitgliederversammlung ortsansässiger Vereine frei frei
b) Thekenraum 50,00 50,00
c) Private Veranstaltung (Familienfeier) durch Bürger der Ortsgemeinde

Sonstige

100,00 100,00
150,00 150,00
d) Rein politische Veranstaltungen ohne Bewirtung der Teilnehmer 100,00 100,00
e)Öffentliche Veranstaltung durch ortsansässige Vereine          – Vollnutzung-

– Teilnutzung bis zur Trennwand-

180,00 300,00
180,00
f) Kommerzielle Veranstaltungen sonstiger

– Vollnutzung-

– Teilnutzung bis zur Trennwand-

300,00 450,00
300,00
g) Putz- und  Spülmittelpauschale 10,00 10,00

§10

Diese Benutzungsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft, die Benutzungsordnung vom 20.03.1980 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

 

Im Original gezeichnet

von: E. Bildhauer (Ortsbürgermeister)