Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege

Satzung

über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege

der Ortsgemeinde Nörtershausen

vom 22.04.1996

Der Gemeinderat Nörtershausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO)    und der §§ 2 Abs. 1, 7, 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1 Erhebung von Beiträgen

Die Gemeinde Nörtershausen erhebt Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.

 

§2 Beitragsgegenstand

(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Gemeinde Nörtershausen gelegenen Grundstücke, die durch Feld- oder Waldwege erschlossen sind.

(2) Ein Grundstück ist durch einen Feld- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtlich nicht ausgeschlossene Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld- oder Waldweg angrenzt oder nur über andere Grundstücke zu einem Feld- oder Waldweg erschlossen ist.

§3 Beitragsmaßstab und Abrundung

(1) Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

(2) Die Grundstücksfläche wird auf volle m² abgerundet.

 

§4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

 

§5 Beitragsermittlung

Die den wiederkehrenden Beiträgen zugrunde liegenden Kosten sind nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen zu ermitteln.  Anstelle der jährlichen kann vom Durchschnitt der im Zeitraum bis zu 5 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraumes die tatsächlich von den im Durchschnitt erwarteten Investitionsaufwendungen ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.

 

§6 Gemeindeanteil

Der Gemeinderat Nörtershausen legt fest,  dass  10 % der Aufwendungen und Kosten die Gemeinde Nörtershausen selbst übernimmt. Dieser soll bei Feld- und Waldwegen

  1. dem Aufkommen an Kraftfahrzeugverkehr,
  2. der Nutzung
    a) als Reit- und Radwege sowie
    b) für den Fremdenverkehr,

wenn diese Nutzungen erheblich und nicht den jeweiligen Beitragsschuldnern zuzurechnen sind, entsprechen.

 

§7 Behandlung von Jagdpachtanteilen

(1)   Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus  der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege der Gemeinde Nörtershausen zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; andernfalls ist nach Abs. 2 zu verfahren.

(2) Werden der Gemeinde Nörtershausen Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Gemeinde Nörtershausen zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.

 

§8 Fälligkeit

Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege vom 30.01.1987 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Absatz  2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

 

 

 

Im Original gezeichnet

am: 22.04.1996

Gemeindeverwaltung Nörtershausen

von: E. Bildhauer (Ortsbürgermeister)