Änderungen der Erschließungsbeitragssatzung

Satzung

der Ortsgemeinde Nörtershausen

zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge vom 05.02.1990)

vom 17.09.97

 

Der Ortsgemeinderat Nörtershausen hat aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) i. V. m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

 

§1 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

 Der bisherige § 3 (1) wird wie folgt geändert:

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2 Abs. 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

§2 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt der bisherige § 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 05.02.1990 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.

 

Im Original gezeichnet

am: 17.09.97

Nörtershausen

von: E. Bildhauer (Ortsbürgermeister)

 

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Nörtershausen bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Im Original gezeichnet

am: 17.09.97

Nörtershausen

von: E. Bildhauser (Ortsbürgermeister)

 

Satzung

zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der Ortsgemeinde Nörtershausen

vom 05.03.1999

 

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141) i. V. m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

 

der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 05.02.1990 wird wie folgt neugefasst:

§1 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

 (1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

 

  1. a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

 

  1. b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

 

(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

 

  1. a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus Natursteinpflaster oder Betonsteinpflaster bestehen;

 

  1. b) unselbstständige und selbstständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus Schotterrasen bestehen,

 

  1. c) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

 

  1. d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

 

(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

§2 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Im Original gezeichnet

am: 05.03.1999

Nörtershausen

von: E. Bildhauer (Ortsbürgermeister)

 

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Nörtershausen bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Im Original gezeichnet

am: 05.03.1999

Nörtershausen

von: E. Bildhauer (Ortsbürgermeister)

 

 

Satzung

zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der Ortsgemeinde Nörtershausen

vom 30.01.2001

 

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG) vom 18.08.1997 (BGBl. I. S. 2081) i. V. m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

 

§1

 §8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge vom 05.03.99) wird wie folgt geändert:

 §8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

 (1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum oder ein Erbbaurecht erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen:

  1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart,
  1. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie
  1. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

 

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Gemeinde nicht beschließt, dass bei Straßen und einfachen Wohnwegen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzichtet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind.

§2

Diese Satzung tritt zum 01.02.2001 in Kraft.

 

Im Original gezeichnet

am: 30.01.2001

Nörtershausen

von: B. Seibeld (Ortsbürgermeister)

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Nörtershausen bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Im Original gezeichnet

am: 30.01.2001

Nörtershausen

von: B. Seibeld (Ortsbürgermeister)