SATZUNG
über die Reinigung öffentlicher Straßen
der Ortsgemeinde Nörtershausen
vom 16.08.2017
Der Ortsgemeinderat Nörtershausen hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO – vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) $ 17 Abs. 3 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273) $ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578) in den derzeit geltenden Fassungen in seiner Sitzung am 15.08.2017 folgende Straßenreinigungssatzung beschlossen:
$ 1 Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gem. $ 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird nach dem sachlichem Umfang des $ 6 dieser Satzung den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten ($ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus $ 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, dass sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Absatz 1 Satz 1.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
$ 2 Reinigungspflichtige Fläche
(1) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße und der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße liegt.
(2) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigen Straße haben (Hinterliegergrundstücke), gilt als reinigungspflichtige Straßenfläche die Fläche wie in Abs. 1.
(3) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der nach $ 3 Abs. 3 beschriebenen Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z. B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 1 und 2 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße.
(4) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 1 bis 3 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.
$ 3 Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Die Reinigungspflicht für Parkplätze und öffentliche Plätze obliegt der Gemeinde. Hinterlieger werden in den Fällen, in denen diese Plätze an Fahrbahnen oder Gehwege angrenzen verpflichtet, im Winter die Schneeräumung für Gehwege durchzuführen. $ 8 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend gebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortlage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
1 Gehwege einschl. der Durchlässe und Fußgängerstraßen;
2 Fahrbahnen;
3 Radwege;
4 Parkplätze;
5 Promenadenwege (Sommerwege und Bankette);
6 Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschl. der Durchlässe;
7 Böschungen und Grabenüberbrückungen;
8 Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes
Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).
$ 4 Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen
(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Gemeinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Gemeindeverwaltung.
(2) Soweit die Gemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. Für die Benutzung kann die Gemeinde von den freigestellten Reinigungspflichtigen auf Grund einer besonderen Satzung Gebühren erheben.
$ 5 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung kann der Reinigungspflichtige ($ 1) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z. B. Pächter, Mieter, der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die Zustimmung der Gemeindeverwaltung ist jederzeit widerruflich.
$ 6 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
- das Besprengen und Säubern der Straßen ($ 7),
- die Schneeräumung auf den Gehwegen ($ 8),
- das Bestreuen der Gehwege
$ 7 Säubern der Straßen
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z. B. bei einem Wassernotstand.
(5) Die Straßen sollen an dem Werktag vor einem Sonntag oder Feiertag gereinigt werden, soweit nicht in besonderen Fällen eine mehrfache Reinigung erforderlich ist. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Hochwasser, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(6) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
$ 8 Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten ($ 9 Abs. 4) zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. $ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. In den Jahren mit gerader Jahreszahl ist dieser Streifen rechts, in Jahren mit ungerader Jahreszahl links in Richtung der aufsteigenden Hausnummern entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg zu räumen
$ 9 Bestreuen der Straßen
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege bei Glätte. Bei Gehwegen, die über 1,50 m breit sind, genügt zum Abstreuen ein Streifen von 1,50 m Breite. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt $ 8 Abs. 3 entsprechend.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Sand, Splitt) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Bereiche von Gehwegen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.
Allgemeine Verkehrszeiten sind
montags – freitags von 7.00 – 20.00 Uhr
samstags von 8.00 – 20.00 Uhr
und sonn- und feiertags von 9.00 – 20.00 Uhr
$ 10 Umfang der besonderen Reinigung
Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden von Fahrzeugen oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise, verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten ($ 1) auch diese außerordentliche Reinigung.
$ 11 Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
$ 12 Geldbuße und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die $$ 6, 7, 8, 9, 10, 11 der Satzung oder eine auf Grund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des $ 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) findet Anwendung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 08. Juli 1957 (GVBl. I S. 296) in der derzeit geltenden Fassung.
$ 13
Sofern Reinigungspflichtige ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommen und hierdurch Verwaltungsmaßnahmen (z. B. Ortsbesichtigungen, schriftliche Aufforderungen etc.) erforderlich werden, haben die Verpflichteten diesen Verwaltungsaufwand zu ersetzen. Für die Bemessung dieses Aufwandes gelten die jeweiligen Richtwerte des Ministeriums für Finanzen für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren. Hinzu kommen notwendige Auslagen im Sinne des $ 10 Landesgebührengesetz (insbesondere Fahrtkosten).
$ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Nörtershausen vom 17.03.1977 und die Änderungssatzung zur Straßenreinigungspflicht vom 04.04.1978 außer Kraft.
Nörtershausen, den 16.08.2017
Im Original gezeichnet
Paul Kreber
Ortsbürgermeister